Allgemeine Geschäfts­beding­ungen

1. Angebote, Vertragsschluß, ausschließliche Einbeziehung der Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers
1.1. Kaufverträge und sonstige Verträge über weitere Nebenleistungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden genannt: AGB) zustande.
1.1.1. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirk­sam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen und die gesetzlichen Vorschrif­ten nicht zum Nachteil des Verkäufers abbedingen. Verwendet der Käufer im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen ei­gene AGB, ist er verpflichtet, den Verkäufer hierauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, daß der Käufer darauf verzichtet, aus seinen AGB Rechte geltend zu machen, die denjenigen der AGB des Verkäufers widersprechen. Soweit die AGB des Verkäufers keine ausdrückliche Regelung treffen, gilt das Gesetz. Dieses kann durch AGB des Käufers nicht zum Nachteil des Verkäufers abbedungen werden. Der Verkäufer weist ausdrücklich darauf hin, daß für den Kauf spezieller Gegen­stände oder sonstige Nebenleistungen, wie z. B. Reparaturen im Zusammenhang mit dem durch diese AGB näher geregelten Kaufvertrag, zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten.
1.1.2. Vertragsabschlüsse erfolgen grundsätzlich schriftlich.
1.1.3. Eine etwaige besondere Beschaffenheit eines Kaufgegenstandes im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB muss ausdrücklich als solche vereinbart werden.
1.1.4. Gegenüber Unternehmern beinhaltet eine Bezugnahme auf DIN-Normen grundsätzlich lediglich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung durch den Verkäufer, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, ihm zugehende Kaufvertragsbestätigungen, Abrech­nungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Mitteilungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu prüfen und Einwendungen mündlich spätestens innerhalb von einer Woche und schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu erheben. An­derenfalls gilt deren Inhalt als zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
1.1.5 Sowohl bei schriftlichem als auch bei mündlichem Vertragsschluß versichert der Empfänger des Kaufgegenstandes oder der Leistung, falls er nicht selbst der Käufer oder der Leistungsempfänger ist, ausdrücklich, zum Abschluß des Vertra­ges und zur Inempfangnahme des Kaufgegenstandes oder der Leistung bevoll­mächtigt zu sein.
1.2. Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend.
1.3. Gegenüber Unternehmern gilt: Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den Kaufgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen über technische Leistungen, Betriebseigenschaften und Verwendbar­keit für den von dem Käufer beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer Vertragsbestandteil. Der Verkäufer haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben. Er ver­pflichtet sich jedoch gegenüber dem Käufer, diesem etwaige Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen des Käufers unverzüglich abzutreten. Die Angebotsunterlagen bleiben bis zum Zustandekommen eines Vertrages zwi­schen den Vertragsparteien Eigentum des Verkäufers. Sie sind vertraulich zu be­handeln und dürfen ohne Zustimmung des Käufers nicht an Dritte weitergegeben werden.

2. Lieferung, Lieferort, Lieferzeit, Verzögerungen und sonstige Bestimmungen, Prüfungspflicht
2.1. Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle am Sitz des Verkäufers. Ist die Anlieferung durch den Verkäufer bei dem Käufer vereinbart, trägt der Käufer die Gefahr ab dem Beginn der Aufladung, sofern der Käufer Unternehmer ist. Die Abladung ist durch den Käufer durchzuführen. Sofern Abladung durch den Verkäufer verein­bart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.
2.2. Voraussetzung für die Anlieferung an den vom Käufer angegebenen Bestim­mungsort ist, daß dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Käufer, daß zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muß, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Käufer für etwa auftretende Schäden oder Erschwer­nisse.
2.3. Bei der Abladung entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden dem Käufer angemessen berechnet.
2.4. Kranabladungen durch den Verkäufer erfolgen auf Gefahr des Käufers und wer­den gesondert berechnet.
2.5. Art und Menge der gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nachzuprüfen und Fehlmengen und erkennbare Mängel spätestens mündlich innerhalb einer Woche und schriftlich innerhalb zwei Wochen mitzuteilen. Teillieferungen darf der Käufer nur zurückweisen, wenn die Teillieferung für den Käufer nicht verwend­bar ist.
2.6. Lieferfristen werden unverbindlich benannt und gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Soweit sich diese erheblich verzögert, ist der Verkäufer verpflichtet, dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Verbindli­che Lieferfristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Soweit der Käufer den Transport durchführt, gilt die Lieferfrist mit der rechtzeitigen Mitteilung der Ver­sandbereitschaft an den Käufer als eingehalten. Verzögert sich die Lieferung um mehr als 6 Wochen ab dem ursprünglich vorge­sehenen Liefertermin, ist der Käufer berechtigt, gem. § 323 BGB unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von dem Kaufvertrag zurückzutreten.
2.7. Unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. sowie Arbeitskämpfe verlängern die Lieferfrist des Ver­käufers für die Dauer der Auswirkung derselben.
2.8. Vereinbarte Abrufzeiten sind durch den Käufer genau einzuhalten. Kommt der Käufer nach einmaliger Mahnung und angemessener Fristsetzung seiner Abruf­verpflichtung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung des Kaufprei­ses zu verlangen und für die Lagerung der Ware eine angemessene Vergütung zu verlangen. Die Ware lagert dann auf Gefahr des Käufers.

3. Versendung von Waren durch Einschaltung Dritter
3.1. Die Versendung erfolgt im Auftrag und für Rechnung des Käufers, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Verkäufer den Trans­portauftrag namens des Käufers vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung des Beförderungsmittels und des Versandweges nach Wahl des Verkäufers und unter Ausschluß der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemäß durchführen, lagert die Ware nach einmaliger Mahnung gegenüber dem Käufer auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei dem Verkäufer.
3.2. Der Verkäufer übergibt die Ware ab dem Lager/Rampe seines Firmensitzes. Die Aufladung ist Sache des beauftragten Spediteurs oder Frachtführers.
3.3. Mit Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Käufer über, soweit nicht ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
3.4. Schäden an der Ware müssen bei Übergabe an das Transportunternehmen gerügt und durch den Verkäufer bescheinigt werden. Dies gilt nur für äußerlich erkenn­bare Schäden.
3.5. Soweit bei der Abladung Schäden oder Fehlmengen bestehen, ist ein schriftliches Protokoll über den Umfang des Schadens und die Namen und Anschriften der bei der Entladung beteiligten Personen zu erstellen und dem Verkäufer unverzüglich zu übermitteln.
3.6. Verpackungskosten sowie etwaige Kosten für die Rücksendung des Verpak­kungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers.
3.7. Kosten für Paletten kann der Käufer gutgeschrieben verlangen, soweit er die Pa­letten auf seine Kosten in wiederverwendbarem Zustand an den Verkäufer zu­rückschickt.

4. Nebenleistungen
Übernimmt der Verkäufer Nebenleistungen, wie etwa Montagen, erfolgt hierüber ein gesonderter Vertragsschluß, der die Rechte aus dem abgeschlossenen Kauf­vertrag nicht berührt. Grundlage hierfür sind die VOB/B und VOB/C.

5. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungsrechte
5.1. Die Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer bestehenden For­derungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen Sicherungseigentum des Verkäufers. Der realisierbare Wert der Sicherungseigentumsware darf den Betrag der gesamten Forderungen um höchstens 10 % übersteigen. Gleiches gilt für ausgebaute Teile und hinzukommendes Zubehör.
5.1.1. Der Käufer verwahrt die Ware für den Verkäufer als Besitzdiener. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Ware zu besichtigen und die sachdienlichen Aufklärungen zu erhalten. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Verkäufers in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.
5.1.2. Die für den Verkäufer bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf Verbindlichkeiten, die im Falle einer Insolvenz des Käufers durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
5.1.3. Die Einstellung einzelner Forderungen in die laufende Rechnung oder die Saldo­ziehung und deren Anerkennung im Rahmen der laufenden Rechnung verändern den Eigentumsvorbehalt nicht. Soweit der Käufer den Kaufpreis durch die Bege­bung von Wechseln zahlt, erfolgt die Zahlung erfüllungshalber und läßt den Ei­gentumsvorbehalt im Hinblick auf diese Teilforderung erst mit ordnungsgemäßer Einlösung des Wechsels erlöschen. Nach einem Forderungsausgleich und der Begründung einer neuen Verbindlichkeit des Käufers gegenüber dem Verkäufer lebt der oben genannte Eigentumsvorbehalt wieder auf.
5.1.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, gemäß § 449 Abs. 2 BGB – unbeschadet weiterer gesetzlicher oder vertraglicher Rechte –, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nach seiner Auswahl in Höhe der Restverbindlichkeit des Käufers zuzüglich eines angemessenen Vor­schusses für den zu erwartenden Schadenersatz einschließlich der Rechtsverfol­gungskosten an sich zu nehmen. Der Käufer verpflichtet sich mit Vertragsunter­zeichnung, die über den Verbleib der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Unterlagen herauszugeben und gestattet bereits mit Unterzeich­nung des Kaufvertrages unwiderruflich unter Verzicht auf die Ausübung seines Besitzrechtes den ungehinderten Zutritt des Verkäufers oder seiner Beauftragten zur Vorbehaltsware und deren Abholung.
5.1.5. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Verkäufers jeweils zum Ende eines Quartals eine vollständige Liste seiner Debitoren zu übergeben.
5.2. Wird unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware (Vorbehaltsware) durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht im Eigentum des Käufers stehenden Sachen, wird die verarbeitete oder umgebildete Sache wertanteilmäßig Eigentum des Verkäufers. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, wird der Verkäufer Mitei­gentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er bereits jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Mitei­gentum des Verkäufers stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.
5.3. Wird Vorbehaltsware durch den Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbe­haltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach dem Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Auch diese Rechte blei­ben bestehen, solange dem Verkäufer gegen den Käufer noch Forderungen im Sinne der Ziffer 5.1. zustehen.
5.4. Wird Vorbehaltsware durch den Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten, oder den den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek an nächst offener Rangstelle ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
5.5. Wird Vorbehaltsware durch den Käufer vermietet, tritt der Käufer schon jetzt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den gegenwärtigen und künftigen Mietverträgen an den Verkäufer ab. Des weiteren tritt er seine gegenwärtigen und künftigen Herausgabeansprüche gegen die Mieter an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretungen an. Der Käufer verpflichtet sich zur Erteilung der Auskünfte und der Übergabe der Geschäftsunterlagen über die abgeschlossenen Mietverträge und entsprechender Listen gem. Ziff. 5.1 dieses Vertrages.
5.6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, wie die Forderungen im Sinne der vor­genannten Bestimmungen auf den Verkäufer tatsächlich rechtlich übergehen. Zu anderen Verfügungen bezüglich der Vorbehaltsware, insbesondere der Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
5.7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einzie­hung der gemäß den obigen Bestimmungen an den Verkäufer abgetretenen Forde­rungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäu­fer und Dritten gegenüber nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtre­tung auch selbst anzuzeigen.
5.8. Solange Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers bestehen, ist der Käufer verpflichtet, die Ware, insbesondere bei Benutzung, in ordnungsgemäßem und technisch voll funktionsfähigem Zustand zu halten. Er ist ferner verpflichtet, die Gefahren der Beschädigung, des Unterganges und des Diebstahls der Ware zu tragen und die Ware gegen diese Risiken und sonstige marktübliche Risiken angemessen zu versichern und dieses gegenüber dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen, sofern der Verkäufer die Ware nicht gegen die oben genannten Risiken versichert hat. Etwaige Leistungsansprüche gegenüber seiner Versicherung im Zusammenhang mit der durch den Verkäufer gelieferten Ware tritt der Käufer an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sollte die Abtretung gemäß dem Inhalt der Versicherungsbedingungen unzulässig sein, erteilt der Käufer dem Verkäufer eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung und fordert seine Versicherung auf, den Leistungsbetrag direkt an den Verkäufer zu zahlen. Gleiches gilt für die Ansprüche gegenüber den Schädigern oder sonstigen schadenersatzpflichtigen Dritten, soweit diese Ansprüche nicht auf die Versicherung des Käufers übergegangen sind. Für den Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist der Käufer verpflichtet, die Ware ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers zu veräußern und mit dem Erwerber die direkte Zahlung jenes Kaufpreises an den Verkäufer zu vereinbaren und dem Verkäufer die Vertragsunterlagen über die Weiterveräußerung unverzüglich zu übermitteln.
5.9. Sollten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen erfolgen, hat der Käufer den Verkäufer un­verzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch nötigen Unterlagen zu unter­richten und darüber hinaus die zwangsvollstreckenden Dritten auf die Rechte des Verkäufers schriftlich hinzuweisen und hiervon dem Verkäufer einen Durch­schlag zu übermitteln. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Kosten zu ersetzen, die dem Verkäufer zur zweckentsprechenden Verfolgung seiner Eigentumsvorbehaltsrechte entstehen.
5.10. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Käufer verpflich­tet, den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und die Vorbehaltsware so­fort herauszugeben, den Einzug sämtlicher Forderungen zu unterlassen und etwa noch eingehende Beträge unverzüglich dem Verkäufer zuzuleiten, und keine Vorbehaltsware mehr zu veräußern, zu verwenden, einzubauen oder zu benutzen. Die diesbezüglich durch den Verkäufer erteilten Ermächtigungen bzw. Vollmachten erlöschen mit sofortiger Wirkung.
5.11. Soweit der realisierbare Wert der Vorbehaltsware 10 % der gesamten Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer übersteigt, erlischt an durch den Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählenden Vorbehaltswaren der Eigentums-vorbehalt. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen sowohl das Eigentum an der Vorbehaltsware als auch die abgetretenen Forderungen einschließlich deren Nebenrechten auf den Käufer über.
5.12. In den Fällen der Ziffern 5.1.4 und 5.10 ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu folgenden Konditionen zu verwerten und die Verwertungskosten entsprechend dem tatsächlichen angemessenen Aufwand zu berechnen: – marktgängige Waren, nicht älter als 6 Monate: – 20 % des Einstandspreises des Käufers – sonstige Waren: – 30 % des Einstandspreises des Käufers.

6. Verschaffungspflicht und Mängelhaftung des Verkäufers
6.1. Eine bestimmte Beschaffenheit des jeweiligen Kaufgegenstandes wird nicht zugesichert, sofern der Käufer Unternehmer ist.
6.2. Bei gebrauchten Kaufgegenständen erfolgt der Verkauf wie besichtigt und unter Ausschluß jeglicher Mängelansprüche des Verkäufers gegenüber dem Käufer, soweit der Käufer Unternehmer ist.
6.3. Bei der Veräußerung neu hergestellter Kaufgegenstände beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Käufers 2 Jahre, und ein Jahr, soweit der Käufer Unternehmer ist. Dies gilt nicht für bauwerksbestimmte Kaufgegenstände im Sinne des § 438 Abs. 1 Ziffer 2 BGB und für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftpflichtgesetz oder bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten des Verkäufers.
6.4. Soweit der Käufer Unternehmer ist, ist der Käufer verpflichtet, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlie­ferungen nach Lieferung mündlich spätestens innerhalb einer Woche und schriftlich innerhalb von zwei Wochen, jedenfalls vor Verarbeitung, Einbau oder Weiterveräußerung, schriftlich anzuzeigen und die mangelhafte Ware vorläufig unentgeltlich zu verwahren und dem Verkäufer die Besichtigung anzubieten. Gleiches gilt für Transportschäden. Bei letzteren hat der Käufer unverzüglich die notwendigen Schadensmeldungen gegenüber dem Transportunternehmen vorzu­nehmen.
6.5. Soweit der Verkäufer gegenüber einem Unternehmer wegen Mängeln haftet, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen, oder einen mangelfreien Kaufgegenstand ersatzweise zu liefern. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Käufer nach seiner Wahl unter Ausschluß weitergehender Schadenersatzansprüche berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder von dem Kaufvertrag zurückzutreten, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sofern der Verkäufer noch gemäß § 284 BGB auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen haftet, ist die Haftung gemäß Ziff. 7 dieser AGB begrenzt.
6.6. Soweit der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung durch den Verkäufer Beseitigung des Mangels verlangt, ist der Käufer verpflichtet, von dem Verkäufer eine Weisung über sein weiteres Verhalten im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung und Ablieferung einzuholen und diese unbedingt zu befolgen. Eigenmächtige Mangelbeseitigungen des Käufers führen zu einem Ausschluß des Mangelbe-seitigungsanspruches bzw. Ersatzlieferungsrechtes des Käufers.

7. Allgemeine Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
7.1. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verschuldens bei Vertragsverhand­lungen, unerlaubter Handlung und kaufvertraglicher Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Verkäufer nicht gem. § 831 BGB exculpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadenersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlicher Vertragspflichten) beziehen und nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gegenstand der strittigen Forderung sind und nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz möglich ist.
7.2. Die Haftung des Verkäufers ist grundsätzlich begrenzt auf den jeweils entstehen­den unmittelbaren typischerweise vorhersehbaren Schaden. Für mittelbare Schäden ist der Verkäufer nur schadenersatzpflichtig, soweit er den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten Allge­meinen Vertragsbedingungen (AVB) zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können und kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt oder vorläge.
7.3. Der Verkäufer ist verpflichtet, etwaige ihm gegen Dritte – insbesondere Versiche­rungen – zustehende Schadenersatzansprüche, soweit er diese nicht zur Abdeckung seiner eigenen Schadenersatzpflichten benötigt, auf Verlangen an den Käu­fer abzutreten, soweit dies nicht in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist.

8. Kaufpreise
8.1. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich als solche bestätigt wurden.
8.2. Darüber hinaus gilt für Verträge mit einer Lieferzeit von bis zu vier Monaten der im jeweiligen Kaufvertrag vereinbarte Nettopreis. Die Berechnung einer in die­sem Zeitraum etwa veränderten Mehrwertsteuer bleibt jedoch vorbehalten.
8.3. Bei Verträgen mit einer über vier Monate hinausgehenden Lieferzeit gelten die jeweils gültigen Listenpreise des Verkäufers, soweit sich die Veränderung – ge­messen an der Preisentwicklung vergleichbarer Produkte – in den Grenzen billi­gen Ermessens im Sinne des § 315 BGB des Verkäufers hält, und im wesentli­chen auf einer Preisveränderung des Vorlieferanten des Verkäufers und/oder von Transportkosten beruht.
8.4. Etwa vereinbarte Umsatzrabatte oder sonstige Rückvergütungen entfallen bei Verzug des Käufers von mehr als einem Monat sowie bei außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahren.

9. Zahlung, Rechte des Verkäufers bei Vermögensverfall des Käufers, Rück­tritts-/Schadenersatzrechte des Verkäufers
9.1. Soweit es sich nicht um Barverkäufe handelt, werden Kaufpreise innerhalb eines Monats nach Rechnungszugang ohne Abzüge fällig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
9.2. Soweit Skonti vereinbart werden, erfolgt dies unter der Voraussetzung, daß der Käufer nicht mit anderen Zahlungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist. Skontierungsfähig ist ausschließlich der Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Palettierung. Der Käufer ist dann berechtigt, bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen von dem Warenwert des Rechnungsbetrages (d.h. ohne Fracht, Verpackung und Palettierung) den vereinbarten Skontosatz abzuziehen.
9.3. Scheck- und Wechselzahlungen erfolgen erfüllungshalber. Zahlungen durch Wechsel bedürfen der Zustimmung des Verkäufers. Die Diskont- und Wechsel­spesen trägt in jedem Fall der Käufer.
9.4. Ab dem 31. Tag nach Zugang der Rechnung des Verkäufers bei dem Käufer tritt gemäß § 286 Abs. 3 BGB ohne Mahnung Verzug ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen von 8 % bzw. bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu fordern, sofern der Käufer nicht das Entstehen eines geringeren Schadens nachweist. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzforderungen bleibt unberührt.
9.5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die ernsthaft und gewissenhaft darauf schließen lassen, daß in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, oder der Käufer be­reits bei Vertragsschluß nicht mehr ausreichend kreditwürdig oder zahlungsfähig war und dadurch der Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises oder sonstiger Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen gefährdet ist, ist der Verkäufer be­rechtigt, die Gegenleistung solange zu verweigern, bis der Kaufpreis und die sonstigen Forderungen bewirkt sind oder Sicherheit hierfür geleistet wurde. Des weiteren ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand wieder an sich zu nehmen, bis Sicherheit geleistet ist.
9.6. Darüber hinaus kann der Verkäufer von dem Kaufvertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern, wenn er den Käufer ein weiteres Mal unter Fristsetzung gemahnt hat und ihm eine Nachfrist mit der Androhung des Rücktritts gesetzt hat, sofern die Fristsetzung nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, oder gemäß § 323 Abs. 4 BGB bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung des Käufers zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
9.7. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, sämtliche weiteren Forderungen aus der Ge­schäftsverbindung fällig zu stellen.

10. Beschränkung von Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungsverweige­rungs-, Abtretungs- und Einziehungsermächtigungsbefugnissen des Käufers
10.1. Der Käufer ist berechtigt, gegen Forderungen des Verkäufers mit Gegenforde­rungen aufzurechnen, sofern diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder mindestens zugunsten des Käufers durch gerichtlichen Hinweis als entschei­dungsreif bezeichnet sind.
10.2. Die Befugnis des Käufers, Ansprüche und insbesondere Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen.

11. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Der Kaufvertrag unterliegt nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.2. Für Unternehmer ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers, unbeschadet jedoch des Rechts des Verkäufers, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben. Für sonstige Personen gilt: Hat der Käufer in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 38 ff. Zivilprozeßordnung (ZPO).

12. Vertragslücken
Sollte sich eine Regelungslücke in diesem Vertrag herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Die Vertragsparteien sind vielmehr ver­pflichtet, die lückenhaften Vertragsbestandteile durch solche Ver­tragsbestim­mungen zu ergänzen, die dem insgesamt gewollten Vertragsinhalt wirtschaftlich und in rechtlich zulässiger Weise entsprechen oder ihm möglichst nahe kommen.

AGB Mietpark

1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
1.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbedingungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben. 
1.3 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
1.4 Für Schäden, die der Mieter bei Verwendung des Mietgegenstandes Dritten zufügt, haftet der Vermieter nicht, es sei denn dem Vermieter ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten. 

2. Angebote, Vertragsabschluss, ausschließlicher Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters, Kaution
2.1. Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden genannt: AGB) zustande.
2.1.1. Sie gelten auch für alle künftigen Mietvertragsschlüsse zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.1.2. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen oder durch den Vermieter schriftlich anerkannt werden. Verwendet der Mieter im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen eigene AGB, ist er verpflichtet, den Vermieter hierauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass der Mieter darauf verzichtet, aus seinen AGB Rechte geltend zu machen, die denjenigen der AGB des Vermieters widersprechen.
2.1.3. Soweit die AGB des Vermieters keine ausdrückliche Regelung treffen, gilt das Gesetz. Dieses kann durch AGB des Mieters nicht zum Nachteil des Vermieters abbedungen werden.
2.1.4. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Anmietung bestimmter spezieller Mietgegenstände oder für die Durchführung von Reparaturen im Zusammenhang mit dem durch diese AGB näher geregelten Mietvertrag zusätzliche AGB gelten, wie beispielsweise für
– die Anmietung von Containern,
– die Anmietung von Arbeitsbühnen,
– die Durchführung von Reparaturen im allgemeinen,
– die Reparatur von Diamantwerkzeugen,
– die Anmietung von Hochbaukränen.
2.1.5. Sowohl bei schriftlichem als auch bei mündlichem Vertragsschluss versichert der Empfänger des Mietgegenstandes, falls er nicht selbst der Mieter ist, ausdrücklich, zum Abschluss des Mietvertrages und Empfang des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein.
2.2. Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich und erfolgen unter Ausschluss einer Haftung des Vermieters, soweit der Vermieter die Angaben nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch gemacht hat.
2.3. Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den Mietgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen, über technische Leistung, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den von dem Mieter beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter Vertragsbestandteil.
2.4. Der Vermieter haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben. Er verpflichtet sich jedoch gegenüber dem Mieter, diesem etwaige Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen des Mieters unverzüglich abzutreten.
2.5. Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes aus triftigem Grund des Vermieters vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist und die Vermietung des anderen Mietgegenstandes unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist.
2.6. Der Vermieter behält sich vor, bei Abschluss des Vertrages, oder während der Laufzeit des Vertrages, die Gestellung einer im Sinne des § 315 BGB angemessenen Kaution zu verlangen.

3. Dauer des Mietverhältnisses
3.1. Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein abweichender Zeitpunkt vereinbart ist. Bei einem mündlichen Mietvertragsabschluss beginnt das Mietverhältnis zum mündlich vereinbarten Zeitpunkt und, wenn dieser nicht eindeutig erweisbar ist, spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes.
3.2. Das Mietverhältnis endet unter folgenden Voraussetzungen:
bei einem auf einen bestimmten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrag mit Ablauf des vereinbarten letzten Tages;
bei einem auf unbestimmte Zeit vereinbartem Mietverhältnis:
– entweder durch Kündigung des Vermieters unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen,
– oder mangels Kündigung durch den Vermieter mit der vollständigen Rückgabe des Mietgegenstandes einschließlich etwaigem Zubehör an den Vermieter und der beiderseitigen Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch die Vertragsparteien, sowie des Weiteren durch Kündigung des Mieters wegen Gebrauchsentzuges (oder Nichtgewährung des Gebrauchs) gem. § 542 BGB.
3.3. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe rechtzeitig, mindestens jedoch fünf Werktage im Voraus, gegenüber dem Vermieter anzukündigen. Anderenfalls verlängert sich das Mietverhältnis um mindestens fünf Werktage.

3.4. Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit Einverständnis des Vermieters unmittelbar einem Nachmieter überlassen, endet das Mietverhältnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose Empfangsbestätigung des Nachmieters zugegangen ist mit Wirkung zu dem in der Empfangsbestätigung angegebenen Empfangszeitpunkt.

4. Übergabe des Mietgegenstandes
4.1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Empfangnahme auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Mit beanstandungsfreier Empfangnahme erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mangelfrei und betriebsbereit an. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich zu rügen.
4.2. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter des Weiteren den Empfang der Gerätepapiere (Bedienungsanleitungen etc.) soweit solche für die einzelnen zu vermietenden Geräte durch den jeweiligen Hersteller zur Verfügung stehen.
4.3. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Mieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters in allen vorgenannten Fällen verpflichtet.
Der Mietgegenstand ist durch den Vermieter gegen Brand und Diebstahl versichert. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung der zeitanteiligen Versicherungsprämie. Zum Ersatz der Selbstbeteiligung im Rahmen des Versicherungsvertrages ist der Mieter nur verpflichtet, soweit den Mieter für den Eintritt des Versicherungsfalles ein Verschulden trifft oder er den Eintritt in sonstiger Weise zu vertreten hat.
Ist der Mieter Verbraucher, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

4.4. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, weil der Vormieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurückgegeben hat, ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Für den Zeitraum von bis zu drei Werktagen sind Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter insoweit ausgeschlossen, als der Vermieter nicht von dem Vormieter Schadensersatz erlangt. Der Vermieter verpflichtet sich jedoch, auf Verlangen des Mieters Schadensersatzansprüche gegen den Vormieter an den Mieter unverzüglich abzutreten.
4.5. Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vermieters ist auf höchstens zwei Tagesmieten pro Tag begrenzt.

5. Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Einsatzort, Gebrauchsüberlassung, Pfändungs- und sonstige Maßnahmen Dritter, Versicherungspflicht
5.1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und ausschließlich durch geeignetes Fachpersonal bedienen und durch geeignetes Fachpersonal oder durch den Vermieter oder durch sonstige fachkundige Unternehmen warten zu lassen und ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden.
Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.
5.2. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt hat.
5.3. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er die Reparaturarbeiten von einem durch ihn ausgewählten Fachunternehmen schneller und/oder kostengrünster durchführen lassen kann. Vor Durchführung dieser Arbeiten ist der Vermieter zu benachrichtigen. Der Vermieter ist berechtigt, für die Durchführung der Arbeiten verbindliche Anweisungen zu erteilen, wie beispielsweise die Auswahl der Ersatzteile. In jedem Fall muss die Reparatur unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen.
5.4. Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das osteuropäische Ausland, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere für die Risiken des Diebstahls, Brandes und sonstigen Abhandenkommens und der zeitweiligen Nichtrückführbarkeit. Die Versicherung muss auf den Vermieter als Begünstigten abgeschlossen werden.
5.5. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, die nicht Angestellte oder Arbeiter des Mieters sind, ist ausgeschlossen.
5.6. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter entweder durch Telefax oder durch Einschreiben/Rückschein innerhalb von spätestens drei Tagen zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und diesen Hinweis dem Vermieter innerhalb gleicher Frist zu übermitteln.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten.
5.7. Der Vermieter bietet bei Vertragsabschluss gegen einen angemessenen Kostenzuschlag den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung an, die auch die weiteren typischen Risiken wie Diebstahl u. a. abgedeckt. Wenn der Mieter die Maschinenbruchversicherung abgeschlossen hat, ist im Schadenfall die in den Versicherungsbedingungen des Versicherers geregelte und im Mietvertrag ausgewiesene Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers/Mieters durch den Mieter zu tragen. Sofern der Mieter diese Versicherung nicht abschließt, verpflichtet sich der Mieter den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen alle einsatztypischen Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung, Baustellenunfälle jeglicher Art und bei für den Straßenverkehr zugelassenen Maschinen auch gegen die Risiken des Straßenverkehrs, soweit diese Risiken zu handelsüblichen Konditionen versicherbar sind und dem Vermieter auf Verlangen den Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes nachzuweisen.
Der Mieter tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Soweit in den Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der Ansprüche ausgeschlossen sein sollte, ermächtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs gegen den Versicherer.

5.8. Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Übergabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet.

6. Rückgabe des Mietgegenstandes, Schadensersatz
6.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziffer 2 dieser AGB mängelfrei und gesäubert zurückzugeben.
6.2. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien.
Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen.
Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die für den Vermieter örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen verlangen. Die Sachverständigenkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Sachverständige entscheidet auch verbindlich entsprechend dem Feststellungsergebnis darüber, in welchem Verhältnis die Parteien die Sachverständigenkosten zu tragen verpflichtet sind.
Soweit zahlenmäßig umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen werden, wie beispielsweise Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung.
6.3. Werden bei der Rückgabe Mängel, Verschmutzungen oder sonstige Schäden oder die Wartungsbedürftigkeit des Mietgegenstandes festgestellt, ist der Mieter verpflichtet, die entstehenden und angemessenen Kosten unter Zugrundelegung der Preisliste des Vermieters für die notwendigen Leistungen zu tragen, soweit diese durch den Mieter zu vertreten sind.
6.4. Werden Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit erst später festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu ermöglichen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem Mieter nachweist, dass der Mieter die Mängel, Schäden oder Wartungsarbeiten zu vertreten hat, bzw. diese während der Vermietung an den Mieter entstanden sind.
6.5. Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter schadensersatzpflichtig. Für den Umfang der Schadenersatzpflicht gilt Ziffer 5.6 sinngemäß.
Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen des Vermieters bleibt vorbehalten. Der Vermieter wird sich jedoch um die Geringhaltung des Schadens pflichtgemäß bemühen. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes unvollständig, insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehörs, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfügbares Mietzubehör oder andere fehlende Teile mietweise und gegen zusätzliche Vergütung zur Verfügung zu stellen, um eine anderweitige Vermietung zu ermöglichen.

6.6. Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch in zu vertretenden Grund unmöglich geworden oder würden bei durch den Mieter zu vertretenden Mängeln oder Schäden die Reparaturkosten mehr als 60 % des Zeitwertes betragen, ist der Mieter zu einer sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes des mangelfreien und uneingeschränkt betriebsbereiten Mietgegenstandes zuzüglich einer Wiederbeschaffungskostenpauschale von brutto 2 % unbeschadet des Rechts des Vermieters, die Entstehung höherer Wiederbeschaffungskosten nachzuweisen und zu verlangen, sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe des tagesanteiligen Mietzinses für einen angemessenen Zeitraum zur Ersatzbeschaffung durch den Vermieter, längstens jedoch für einen Monat zu leisten, falls der Vermieter die sofortige Nachvermietbarkeit nachweist, anderenfalls in Höhe von 65 % der Monatsmiete für den jeweiligen tagesanteiligen Ausfall. Der Vermieter ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Geringhaltung des Schadens zu unternehmen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

7. Berechnung des Mietzinses und Abgeltungsumfang
7.1. Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige Transporte ab der Betriebsstätte des Vermieters, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.
7.2. Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet.

7.3. Bei mit Betriebsstundenzählern ausgestatteten Mietgegenständen werden acht Einsatzstunden als ein Einsatz innerhalb eines Werktages im Durchschnitt zugrunde gelegt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als acht Stunden im Laufe eines Werktages, erhöht sich der Mietzins für jede weitere angefangene Stunde um 1/8 des Tagesmietpreises. Pro Werktag ist jedoch mindestens eine durchschnittliche Mindesteinsatzzeit von acht Stunden zugrunde zulegen und zu vergüten.

8. Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses, Verzug
8.1. Die Abrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen des Vermieters erfolgt nach Rückgabe des Mietgegenstandes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe. Der Mietzins ist bei Rückgabe durch Barzahlung fällig. Sofern mit Zustimmung des Vermieters durch Scheck- oder Wechselbegebung gezahlt werden sollte, erfolgt die Zahlung erfüllungshalber. Verlang der Mieter bei Barzahlung über die Empfangsbestätigung hinsichtlich des Mietzinses auf dem Mietvertrag hinaus die Ausstellung einer gesonderten Rechnung, wird bei Rechnungen bis zu brutto € 150,00 ein Verwaltungskostenzuschlag von 5,00 € + gesetzlicher Mehrwertsteuer erhoben.
8.2. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen vorzunehmen.
8.3. Die berechneten Beträge sind spätestens innerhalb einer Woche ab Rechnungszugang bei dem Mieter ohne Abzüge eingehend bei dem Vermieter zahlbar.
8.4. Ab dem 31. Tag nach Zugang der Rechnung des Vermieters besteht Verzug des Mieters gem. § 286 Abs. 3 BGB. Ab diesem Zeitpunkt ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzforderungen bleibt unberührt.
Mahnkosten ab der zweiten Mahnung gegenüber dem Mieter sind mit je € 2,50 durch den Mieter zu vergüten.

8.5. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen und Fremdkosten des Vermieters, dann auf die Zinsen und zuletzt auf den Mietzins angerechnet.

9. Haftungsbegrenzung des Vermieters, Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte an den Mieter

9.1. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschuldens des Vermieters vor und bei Vertragsabschluss im Sinne des § 311 BGB, unerlaubter Handlung und nicht vorhersehbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gem. § 831 BGB exkulpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten) beziehen und nicht Gesundheitsschäden Gegenstand der strittigen Forderung sind und nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetzt möglich ist und nicht der Vermieter bezüglich der Art des eingetretenen Schadens eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder der Vermieter in besonderer Weise Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat.
9.2. Die Haftung des Vermieters ist grundsätzlich begrenzt auf den jeweils entstehenden unmittelbaren typischerweise vorhersehbaren Schaden.
9.3. Soweit eine über die Ziffern 8.1. und 8.2. hinausgehende Haftung des Vermieters verbleibt, ist dieser nur schadensersatzpflichtig, soweit er den Schaden in angemessener Höhe durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können und kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt oder vorläge. Bei Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt der Vermieter in Höhe desjenigen Betrages haftbar, den der Versicherer zu zahlen hätte, wenn kein Fall der Leistungsfreiheit vorläge.
9.4. Der Vermieter ist verpflichtet, etwaige ihm gegen Dritte – insbesondere Versicherungen- zustehende Ansprüche, soweit er diesen nicht zur Abdeckung eigener Schadensersatzpflichten benötigt, auf Verlangen an den Mieter abzutreten, soweit dies nicht in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist.

10. Sicherungsrechte des Vermieters, Forderungsabtretungen
10.1. Der Mieter tritt mit Unterzeichnung des Mietvertrages sicherungshalber in Höhe der gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen und Leistungsansprüche gegen seine Versicherer (soweit dies nach den Bedingungen seiner Versicherer zulässig ist) sowie sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber hinsichtlich derjenigen Leistungen des Mieters ab, zu deren Erbringung der Mietgegenstand eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt die Abtretungen an. Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter, die Forderungsabtretung gegenüber dem oder den Drittschuldner (n) so lange nicht offenzulegen, wie der Mieter sich nicht in Verzug befindet oder das Mietverhältnis aus wichtigem Grunde gekündigt ist.
10.2. Falls der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt hat oder der Mieter sich mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug befinden sollte, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne Zustimmung des Mieters in Besitz zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zugang zum Standort des Mietgegenstandes zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden.

11.Aufrechnungsbeschränkung, Abtretungs- und Einzugsermächtigungsausschluss

11.1. Der Mieter ist berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder zumindest als zugunsten des Mieters durch gerichtlichen Hinweis als entscheidungsreif bezeichneter Forderung gegen den Vermieter aufzurechnen.
11.2. Die Befugnis des Mieters, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen.

12.Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters
Werden dem Vermieter nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die ernsthafte Bedenken darüber rechtfertigen, dass in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist oder der Mieter schon bei Vertragsschluss nicht mehr ausreichend zahlungsfähig war und dadurch Ansprüche auf die Zahlung des Mietzinses oder sonstiger Forderungen aus dem Mietverhältnis gefährdet ist, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder Sicherheit dafür geleistet wurde. Des Weiteren ist der Vermieter berechtigt, von dem Mieter die einstweilige Herausgabe des Mietgegenstandes zu verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, diese unverzüglich herauszugeben.

 13. Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien
13.1. Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen so erheblich verletzt, dass der jeweils anderen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
13.2. Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn 
– der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten Verzug ist,
– Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden,
– bei dem Mieter im Sinne der §§ 17 ff. InsO Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt,
– der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt,
– der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einem vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.

14. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1. Der Mietvertrag unterliegt nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2. Für Unternehmer ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, unbeschadet jedoch des Rechts des Vermieters, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.
Für sonstige Personen gilt: Hat der Mieter in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, unbeschadet des Rechtes des Vermieters, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 38 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

15. Vertragslücken

Sollte sich eine Regelungslücke in diesem Vertrag herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, die lückenhaften Vertragsbestandteile durch solche Vertragsbestimmungen zu ergänzen, die dem insgesamt gewollten Vertragsinhalt wirtschaftlich und in rechtlich zulässiger Weise entsprechen oder ihm möglichst nahe kommen. Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu den „Mietpark Allgemeine Geschäftsbedingungen“ gemäß deren Ziffer 1.1 für Großgeräte, mobile Hallen, Gebäude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare Mietgegenstände sowie für Arbeitsbühnen: 

A. Allgemeine Bestimmungen 

1.1. Erfüllungsort, Übergabe, Rücktransport
1.1.1 Erfüllungsort für die Übergabe und die Rückgabe des Mietgegenstandes ist der Lagerungsort am Sitz des Vermieters.
1.1.2 Ist die Anlieferung durch den Vermieter bei dem Mieter vereinbart, trägt der Mieter sämtliche Gefahren ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Mieter durchzuführen. Sofern die Abladung durch den Vermieter vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bestmöglich gegen Witterungseinflüsse, Beschädigungen durch gefahrgeneigte Arbeiten Dritter und durch Bewachung während der gesamten Standzeit zu schützen. 
1.1.3 Der Vermieter kann verlangen, dass zum technisch sicheren Transport Drittunternehmen nach Wahl des Vermieters durch den Mieter eingeschaltet werden. 

1.2 Transport von Mietgegenständen durch Dritte 
1.2.1 Transporte durch Dritte erfolgen im Auftrag und für Rechnung des Mieters, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit der Vermieter den Transportauftrag namens des Mieters vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges nach Wahl des Vermieters und unter Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch das beauftragte Unternehmen. Sollte dieses den Transport nicht fristgemäß durchführen, lagert der Mietgegenstand nach einmaliger Mahnung gegenüber dem Mieter auf Rechnung und Gefahr des Mieters bei dem Vermieter. 
1.2.2 Der Mieter ist verpflichtet, in eigener Verantwortung die jeweils geeignete An- und Abtransportstrecke und die geeigneten Transportmittel zu prüfen und dem Vermieter mitzuteilen. Die Kosten für etwa auftretende Verzögerungen, Unmöglichkeit oder sonstige Erschwernisse sind durch den Mieter zusätzlich zu vergüten, soweit sie nicht durch den Vermieter zu vertreten sind. 

1.3 Anlieferung, Rücktransport 
1.3.1 Voraussetzung für die Anlieferung an den von dem Mieter angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Mieter, dass zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muss, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Mieter für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse. 
1.3.2 Bei der Abladung oder bei der Aufladung zum Rücktransport entstehende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten werden dem Mieter angemessen berechnet.
1.3.3 Unvorhergesehene außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Arbeitskämpfe etc. verlängern die Frist für durch den Vermieter übernommene Leistungen für die Dauer der Auswirkung jener Ereignisse. Gleiches gilt sinngemäß für die durch den Mieter übernommenen Pflichten. 
1.3.4 Vereinbarte Abrufzeiten sind durch den Mieter genau einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, ab dem vereinbarten Abrufzeitpunkt den Mietzins zu entrichten. Der Mietgegenstand lagert ab diesem Zeitpunkt auf Gefahr des Mieters bei dem Vermieter.

2. Nebenleistungen 
2.1 Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit dem Transport, der Ab-und Aufladung sowie der Nutzung des Mietgegenstandes entstehen. Dazu gehören insbesondere Kosten für den Einsatz von Kränen und sonstigen Hebegeräten bei der Ab-und Aufladung und Kosten für die technisch ordnungsgemäße Vorbereitung des Untergrundes für die Aufstellung des Mietgegenstandes. 
2.2 Der Mieter ist verpflichtet, rechtzeitig auf seine Kosten vor Aufstellung des Mietgegenstandes den technisch geeigneten Untergrund herzustellen, einschließlich etwa notwendiger Verdichtungen, Unterbauten, Fundamente und ähnlichem. Der Vermieter kann hierzu ergänzende Vorgaben machen. 
2.3 Gleiches gilt für etwa notwendige Ver- oder Entsorgungsleitungen und die Anschlüsse des Mietgegenstandes an diese. 

3. Behördliche Genehmigungen 
3.1 Die rechtzeitige Einholung etwa notwendiger behördlicher Sondergenehmigungen und die Durchführung der etwa notwendigen Folgemaßnahmen (z.B. Straßenabsperrmaßnahmen) erfolgt ausschließlich durch den Mieter und in dessen Verantwortung. 
3.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nicht zu benutzen, bevor die etwa erforderlichen Genehmigungen und deren Folgemaßnahmen vorliegen bzw. durchgeführt sind. 

B Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Geräte 

1. Großgeräte
Der Transport und die Montage von Geräten am Einsatzort, die durch den Vermieter demontiert zur Verfügung gestellt werden und am Einsatzort montiert werden müssen, erfolgen ausschließlich durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters. 

2. Mobile Hallen, Gebäude, Container, WC-Kabinen und sonstige vergleichbare Mietgegenstände
2.1 Die Einmessung und Aufstellung des Mietgegenstandes erfolgt nach Wahl des Vermieters durch Angestellte des Mieters oder des Vermieters nach den AufstelIungsanweisungen des Mieters und auf Kosten des Mieters. 
2.2 Die Dächer – insbesondere von Containern – dürfen nicht als Lagerfläche genutzt oder belastet werden.
2.3 Soweit der Mieter eine Aufstellung vorgenommen hat. die für den Mietgegenstand eine Beschädigungs- oder Zerstörungsgefahr beinhaltet, ist der Vermieter berechtigt, die Aufstellung abweichend von den Plänen des Mieters auf dessen Kosten vorzunehmen. 
2.4 Bei der Anmietung von mobilen Hallen und Gebäuden ist jeweils eine Vorauszahlung in Höhe von 35 % des voraussichtlichen Mietzinses bei Vertragsabschluss fällig. 
2.5 Bei der Vermietung von WC-Kabinen ist der Mieter verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters einen zusätzlichen Vertrag mit einem Serviceunternehmen abzuschließen, das mindestens einmal wöchentlich die Reinigung und Entsorgung durchführt. In die Entsorgungsbehälter dürfen keinerlei Fremdkörper, insbesondere keine Flaschen oder sonstiger Müll, eingebracht werden.

3. Arbeitsbühnen
3.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Prüfung für die Eignung des Gerätes für den durch den Mieter vorgesehenen Einsatz genauestens durchzuführen und das Gerät nur zu Einsätzen zu verwenden, für die das Gerät in vollem Umfange geeignet ist und Schäden Dritter und eine Beeinträchtigung des Gerätes nicht zu befürchten sind. 
3.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät nicht (direkt oder indirekt) als Hebegerät für sonstige Gegenstände zu verwenden. 
3.3 Der Mieter ist verpflichtet, täglich vor Arbeitsbeginn den Motoröl- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie zu prüfen und gegebenenfalls Öl und Wasser aufzufüllen. 
3.4 Der Mieter ist verpflichtet, bei Auftreten eines Mangels die Benutzung des Gerätes sofort einzustellen und den Vermieter zu benachrichtigen und dessen Weisungen durchzuführen. 

4. Baustellensicherungsgeräte
4.1 Der Aufbau erfolgt durch den Mieter in eigener Verantwortung. Sollte der Vermieter – ohne hinzu verpflichtet zu sein – Fehler bei der Aufstellung feststellen, ist er berechtigt, den Aufbau nach eigenem Ermessen zu gestalten. 
4.2 Der Mieter verpflichtet sich, auf den Baustellensicherungsgeräten keinerlei Werbematerial anzubringen. 

5. Krane
5.1 Baustellenvorbereitung
Die Baustellenvorbereitung erfolgt durch den Mieter in dessen fachlicher und technischer Verantwortung insbesondere für
– die Anwesenheit eines technischen Bauleiters des Mieters,
– die Vorbereitung des Untergrundes bezüglich der notwendigen statischen Festigkeit sowohl für den Standort des Krans als auch für die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters einschließlich einer etwa notwendigen Fundamentverankerung,
– des notwendigen Arbeitsplatzes auch für die Gesamtlänge des Auslegers und die Arbeitsfahrzeuge des Vermieters,
– die Mitbenutzung von Nachbargrundstücken bei Bedarf,
– die sonstigen Sicherungsmaßnahmen wie die Beseitigung von Hindernissen (z. B. Stromkabel, Zäunen, Gerüsten, Lampen u. a.),
– die Sicherung von öffentlichen Verkehrsflächen wie z.B. Straßenabsperrungen,
– die Bereitstellung des Stromanschlusses mit gesondertem Baustromverteiler, Verlängerungskabeln sowie Prüfgewichten und sonstigem Zusatzmaterial,
– die Gestellung von zwei Hilfskräften zur Montage des Krans,
– sonstige Sicherungsmaßnahmen wie z. B. die Beleuchtung wegen Flughafennähe u.a.
5.2 Abnahmen
Der Vermieter erstellt den Sachkundebericht gem. BGV D 6. Der Mieter ist verpflichtet, die Richtigkeit des Berichtsinhaltes zu prüfen und den Bericht durch den zuständigen Bauleitet des Mieters als Bestätigung unterzeichnen zu lassen. 
5.3 Einweisung, Betrieb und Wartung
Der Mieter verpflichtet sich, den Kran durch geeignetes Fachpersonal bedienen und dieses vor Inbetriebnahme des Kranes durch den Vermieter einweisen zu lassen, sowie das Kranbuch lückenlos zu führen und die nötigen Wartungsarbeiten wie Abschmieren u.a. vornehmen und den Kran gegen Beschädigungen durch unsachgemäßen Umgang zu schützen. 
5.4 Für die Demontage gilt Ziff 5.1 sinngemäß. 
5.5 Freimeldung/Kündigung
Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ist der Mieter verpflichtet, das Mietverhältnis mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu kündigen.

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